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Archiv


Fringe Benefits
  Arbeiten nach AHV-Alter
Tschüss Telefonkabinen – der lange Abschied von den Festnetz-Leitfossilien
(Text: watson-Team / 04.09.2018)
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Bundesrat verabschiedet Kostendämpfungsmassnahmen
Bern, 22.8.2019 - Der Bundesrat hat das erste von zwei Massnahmenpaketen seines Kostendämpfungsprogramms für das Gesundheitswesen verabschiedet. An seiner Sitzung vom 21. August 2019 hat er neun Massnahmen beschlossen. Das Sparpotenzial beträgt mehrere Hundert Millionen Franken pro Jahr.
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/news/news-22-08-2019.html

Muttenzer Anzeiger / Gemeinde-Nachrichten vom 24.08.2018-Nr. 34
 - Anmerkung zum Artikel: Auskünfte zum Thema, Merkblätter und Anmeldeformulare sind erhältlich bei deiner AHV-Zweigstelle -
Leistungen für die Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause
Wissen Sie Bescheid über die Hilflosenentschädigung, Betreuungsgutschriften und den Beitrag an die Pflege zu Hause? Gerne informieren wir Sie über die Details bei den Leistungen der AHV/IV und der Gemeinde.

Hilflosenentschädigung der AHV/IV
Die AHV/IV richtet eine Hilflosenentschädigung an pflege-/betreuungsbedürftige Personen aus. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleide, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die Entschädigung der AHV und der IV ist von Einkommen und Vermögen unabhänigig und beträgt bei einer Hilflosigkeit leichten Grades (nur für zu Hause wohnende Personen) CHF 235.-, bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades CHF 588.- und bei einer Hilflosigkeit schweren Grades CHF 940.-.
Die Entschädigung der IV ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen zu Hause wohnen.
Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und sollen jenen Personen ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen. Anspruch hat, er pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreut, oder wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe wohnt.
Beitrag an die Pflege zu Hause
Der kommunale Beitrag an die Pflege zu Hause wird von der Gemeinde Muttenz an dauernd pflegebedürftige Personen zu Hause ausgerichtet. Der Pflegebeitrag soll die Pflege durch Angejörige, Nachbarn, Freunde etc. fördern und dadurch zu einer Verminderung an Pflegebetten in Heimen und Spitälern betragen. Im Weiteren hat man ebenfalls Anspruch, wenn die Pflege durch Angestellte geleistet wird. Generell beträgt der Beitrag CHF 20.- pro Pflegetag. Ist das steuerbare Vermögen vor Sozialabzug bei Alleinstehenden über CHF 100'000.- und bei Verheitrateten über CHF 200'000.-, so reduziert sich der Betrag auf CHF 10.- pro Tag. Kein kommunaler Beitrag an die Pflege zu Hause wird geleistet, wenn die Pflege von einer Versicherung übernommen wird (Kranken-, Militär-, Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung etc.) oder wenn eine von der Gemeinde unterstützte Institution wie z.B. Spitex ganz oder zu einem grossen Teil die Pflege übernimmt und der eigene tägliche Zeitaufwand geringer als eineinhalb Stunden ist.

(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 22.11.2015, 20:00 Uhr)
(Siehe letzter Abschnitt/Korrektur: Revision Unfallversicherungsgesetz per 01.01.2017 - https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64430.html)
Arbeit im AHV-Alter – das muss man wissen
Bei den Sozialversicherungen ändert sich einiges für jene, die im Rentanalter weiterarbeiten.
Rund 170'000 Erwerbstätige waren 2014 bereits im AHV-Alter, das sind 11.7 Prozent aller über 65-Jährigen. Die Zahl hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und liegt inzwischen mehr als ein Drittel über derjenigen von 2010. Einen ähnlich hohen Anteil an berufstätigen Rentnerinnen und Rentenern gab es zuletzt Anfang der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts, danach ging deren Zahl markant zurück.
Die Hälfte der pensionierten Arbeitnehmenden arbeitet in einem Teilzeitpensum von weniger als 50 Prozent. Etwas mehr als die Hälfte ist selbstständig oder in einer Kaderposition tätig, die Übrigen sind gewöhnliche Angestellte, wie aus den Daten des Bundesamts für Statistik hervorgeht.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ändert sich nichts, wenn eine Mitarbeiterin nach dem Pensionsalter im Beruf bleibt. Das Arbeitsrecht kennt nämlich kein Rentenalter: Es gilt für alle gleichermassen. Möglich ist jedoch, einzelne Bedingungen neu auszuhandeln. So kann man zum Beispiel eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren, wenn dies den Bedürfnissen der Vertragsparteien entspricht.
Die zwingenden gesetzlichen Besitmmungen dürfen dabei jedoch nicht umgangen werden. So profitieren auch Erwerbstätige im Rentenalter vom zeitlich begrenzten Kündigungsschutz, und sie haben Anspruch auf Fortzahlung des Lohns, wenn sie krank werden.
Pensionierte Arbeitnehmende sind indes finanziell nicht in der gleichen Situation wie Jüngere, da sie wegen der Rente bereits über ein Auffangnetz verfügen. Deshalb sind einzelne Juristen, wie etwa Rechtsanwalt Christoph Senti aus Altstätten SG, der Ansicht, «diese finanzielle Existenzsicheruzng sollte bei der Lohnfortzahlung von erkrankten Rentnern berücksichtigt werden dürfen». Die herrschende Praxis der Gerichte sieht jedoch keinen Spielraum für solche Interpretationen, weil das Gesetzt bei der Lohnfortzahlungspflicht keine Ausnahmen vorsehe.
Dennoch kann es bei der Lohnfortzahlung für die Arbeitgeber zu Problemen kommen. Viele Krankentaggeldversicherungen beschränken nämlich ihre Leistungen für Arbeitnehmende im AHV-Alter auf 180 Tage, während sie für die Jüngeren 720 Taggelder ausrichten. Die 180 Taggelder reichen bei langjährigen Mitarbeitenden oft nicht aus, um die rechtlichen Vorgaben über die Lohnfortzahlung zu erfüllen. In einem solchen Fall müsste die Arbeitgeberin die Differenz aus der eigenen Tasche belgleichen, sagt der Züricher Rechtsanwalt Denis G. Humbert.
Rentenaufschub nicht beliebt
Anders als das Arbeitsrecht orientieren sich die meinsten Sozialversicherungenb am AHV-Alter. Deshalb ändern sich ab diesem zeitpunkt auch die Bedingungen für diejenigen, die erwerbstätig bleiben. Was das im Einzelnen heisst, zeigt die nachfolgende Aufstellung.
AHV-Rente und -Beiträge: Wer jhrlich mehr als 16'800 Frnaken oder monatlich mehr als 1400 Franken verdient, muss auch im AHV-Alter weiter Beiträge entrichten, und zwar unabhängig davon, ob er bereits eine Rente bezieht. Der Bezug der Rente lässt sich maximal um fünf Jahre aufschieben, dadurch wächst diese weiter. Allerdings machen nur wenige von der Möglichkeit zum Aufschub Gebrauch: 2014 waren es gerade mal 16'400 Personen.
In der 2. Säule bestimmt die Kasse: Mit dem Erreichen des AHV-Alters endet die Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge, und die Versicherten dürfen ihre Altersleistung beziehen. Ob auch andere Varianten möglich sind für Personen, die länger im Erwerbsleben bleiben, hängt von der Pensionkasse ab. Jede kann dies selber im Reglement festlegen.
Manche Vorsorgeeinrichtungen erlauben den Versicherten, weiterhin Sparbeiträge einzuzahlen; in diesem Fall muss sich auch die Arbeitgeberin daran beteiligen. Andere Kassen ermöglichen zwar, den Bezug der Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufzuschieben, akzeptieren aber keine weiteren Einzahlungen. Wieder andere bieten den Versicherten die freie Wahl zwischen der einen oder der anderen Variante. Schliesslich gibt es auch Vorsorgestiftungen, da müssen die Versicherten die Altersleistung beziehen, sobald sie das Rentenalter erreichen, selbst wenn sie weiterarbeiten. Die Möglichkeit, das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto zu deponieren, fällt in dem Fall nach der Pensionierung dahin.
Erst mit der Revision der Altersvorsorge 2020 sollen die Versicherten eine gewisse Wahlfreiheit bekommen und selber bestimmen können, ob sie die Altersleistung der 2. Säule später beziehen möchten oder nicht.
Scheon heute gilt jedoch: Wer den Bezug aufschiebt, hat Anspruch auf einen höheren Umwandlungssatz. Wie hoch dieser mindestens sein muss, ist derzeit nirgends festgelegt. Auch dies soll mit der Revision der Altersovrsorge ändern.
Säule 3a bleibt freiwillig: Erwerbstätige können die Vorsorge 3a bis längstens fünf Jahre nach dem AHV-Alter weiter äufnen. Wer nicht ehr in die 2. Säule einzahlen kann, darf dafür umso mehr auf die Säule 3a überweisen, nämlich gleich viel wie Selbstständige: 20 Prozent des Lohnes, derzeit maximal 33 840 Franken. Auch die Möglichkeit zum Steuerabzug bleibt bestehen.
Arbeitslosengeld fällt weg: Verliert jemand seine Stelle im AHV-Alter, hat er keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder. Die Altersrente stellt bereits ein Ersatzeinkommen dar. Pensionierte Erwerbstätige zahlen dafür auch keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung.
IV wird zur AHV: Mit dem Eintritt ins Rentenalter übernimmt die AHV die Funktion der Existenzsicherung, IV-Renten gibt es ab diesem zeitpunkt keine mehr. Beide – AHV- und IV-Rente – basieren auf den gleichen Berechnungsgrundlagen und sind gleich hoch. Auch die Betriagspflicht ist bei der IV die selbe wie bei der AHV: Demnach zahlen Erwerbstätige auch über das Alter 64/65 weiter ein, sofern ihr Lohn über dem Freibetrag liegt.
Bei Unfällen abesichert: Die Unfallversicherung ist insofern eine Ausnahme unter den Sozialversicherungen, als sich da das AHV-Alter nur beschränkt auswirkt. So sind zum einen alle Arbeitnehmenden auch im Rentenalter obligatorisch über ihre Arbeitgeberin versichert. Zum anderen haben sie nach einem Unfall Anrecht auf ein Taggeld von 80 Prozent ihres Lohnes; genau gleich wie Angestellte, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität, gibt es eine Unfallversicherungsrente. Dabei kann das AHV-Alter jedoch eine Rolle spielen, denn die Unfallversicherungsrente wird gekürzt, wenn man bereits eine AHV-Rente bezieht.
Auch der Unfallversicherung steht eine Revision mit spürbaren Änderungen bevor. Demnach bekommen Arbeitnehmende künftig keine Rente mehr, wenn sie nach Erreichen des AHV-Alters einen Unfall erleiden. Die Revision tritt voraussichtlich 2017 in Kraft.
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