Beim Tod eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin haben die Hinterbliebenen die Pflicht, PUBLICA oder comPlan Meldung zu erstatten.
In der Regel genügen dabei die Beilage einer Kopie der Todesurkunde, einer Kopie des Familienbüchleins und die Angabe der Bankverbindung sowie die Angaben zur Kontaktperson. Werden die Pensionskassen nicht über den Todesfall eines ihrer Mitglieder informiert, wird die Rente weiter ausbezahlt. Dies wird dann aber über kurz oder lang zu Rückforderungen führen.